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Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.3.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen: | |
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt | |
Der Haushaltsplan wird festgesetzt | |
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen | EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 11.720.500 |
1.2. Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 12.715.700 |
1.3 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | 0 |
1.4 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1 und 1.2) von | -995.200 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge | 0 |
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen | 0 |
1.7 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo 1.5 und 1.6) von | 0 |
1.8 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Saldo 1.4 und 1.7) | -995.200 |
2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen | EUR |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 11.407.500 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 11.900.400 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo 2.1 und 2.2) von |
-492.900 |
2.4 Gesamtbetrg der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.325.700 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 3.719.800 |
2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 und 2.5) von |
-2.394.100 |
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo 2.3 und 2.6) |
-2.887.000 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 530.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 164.000 |
2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 und 2.9) |
366.000 |
2.11 Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo 2.7, 2.10) |
-2.521.000 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
530.000 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, wird festgesetzt auf |
3.700.000 € |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 1.000.000 € |
Schefflenz, 24.3.2025 | |
gez. Raphael Hoffmann, Bürgermeister | |
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 in der Zeit | |
von Montag, 5.5.2025 bis Dienstag, 13.5.2025 | |
je einschließlich im Rathaus - Bürgerbüro -, Mittelstraße 47, während der üblichen Sprechstunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Die Rechtsaufsichtbehörde hat mit Verfügungen vom 9.4.2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung sowie des Wirtschaftsplans für die Wasserversorgung gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. | |
Ausgefertigt: | |
Schefflenz, 25.4.2025 | |
gez. Raphael Hoffmann, Bürgermeister | |
Hinweis | |
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist seit der öffentlichen Bekanntmachung von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. |