Gemeinde Schefflenz

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Gemeinde Aktuell

Corona-Pandemie - alles was Sie wissen müssen

An dieser Stelle informieren wir Sie immer über den aktuellen Stand der Regelungen und Verordnungen zur Corona Pandemie.

 

 

Informationen zur aktuellen Corona-Lage im Neckar-Odenwald-Kreis finden Sie auf den Informationsseiten des Landratsamts:

Hier finden Sie die Informationen für den Neckar-Odenwald-Kreis, sowie eine Übersicht über die aktuellen Corona-Regeln des Landes Baden-Württemberg.

 

 

Folgende Links leiten Sie zu den Informationsseiten des Landes Baden-Württemberg weiter:


Allgemeine Informationen des Landes:

Informationen des Landes Baden-Württemberg zur Corona-Pandemie

Fragen und Antworten zum Corona-Virus

Ministerium des Landes Baden-Württemberg

Informationen zur Corona-Verordnung des Landes:

Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg

 

 

Die wichtigsten Informationen zur Absonderung von corona-positiven Personen und deren Kontaktpersonen im Überblick:       

 
 1.) Ende der Absonderung von positiv getesteten Personen:
- Normale Dauer der Absonderung (d.h. ohne Freitestung): 10 Tage
- Dauer nach Freitestung mittels Schnelltest: 7 Tage (in der Begründung zur VO wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
- Sonderregelung für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit

2.) Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen
- Normale Dauer der Absonderung (d.h. ohne Freitestung) 10 Tage
- Dauer nach Freitestung mittels Schnelltest: 7 Tage (in der Begründung zur VO wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
- für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
Keine Absonderungspflicht für quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen sind oder bereits geboostert sind.

3.) In der VO gibt es keine besonderen Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten mehr, vgl. § 1 Nummer 11 u.a. CoronaVO Absonderung

4.) Nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kindertageseinrichtung gilt für die betreuten Kinder nunmehr eine tägliche Testpflicht für die Dauer von fünf Betreuungstagen.

5.) Kontaktpersonen-Nachverfolgung
Aufgrund der oben genannten neuen Regelungen, v.a. der Streichung der Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten, wird ab sofort keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Virusvarianten mehr getroffen. Dies bedeutet für das Kontaktpersonenmanagement in den Gesundheitsämtern, dass das bereits durch das Ministerium kommunizierte, auf vulnerable Gruppen und Ausbruchsgeschehen priorisierte Kontaktpersonenmanagement, identisch zum Vorgehen bei Auftreten der Delta-Variante, wieder umgesetzt werden soll. Wir werden uns insbesondere auf Ausbrüche in Schulen und Heimen konzentrieren.



Wo kann man sich testen lassen?

Ohne Symptome einer COVID-Erkrankung:

Corona-Schnelltest-Station in Schefflenz (neben der Zahnarztpraxis Dr. Trunk am Marktplatz in Oberschefflenz)
Informationen zu den Testzeiten erhalten Sie per Telefon 06293/231, Handy 0157/50393822 oder E-Mail schnelltest-schefflenz@web.de

Informationen zu weiteren Teststationen im Neckar-Odenwald-Kreis erhalten Sie hier.

Weitere Möglichkeiten sich testen zu lassen:

Schnelltests oder auch angeleitete Selbsttests können derzeit in kommunalen Testzentren und Apotheken durchgeführt werden. Die Landesapothekenkammer veröffentlicht eine Übersicht der Apotheken, die Testungen nach der Testverordnung anbieten.
Außerdem können Testungen in Arztpraxen, bei Testangeboten der Hilfsorganisationen oder weiteren Anbietern durchgeführt werden. Das Testangebot richtet sich nur an Bürgerinnen und Bürger, die keine Symptome einer COVID-Erkrankung aufweisen.


Mit Symptomen einer COVID-Erkrankung:

Wer Symptome einer COVID-Erkrankung hat, muss sich zur Testung an Arztpraxen, Schwerpunktpraxen, Fieberambulanzen oder an die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg veröffentlicht eine Übersicht der Testmöglichkeiten für symptomatische Personen. Ein Termin kann auch unter der Telefonnummer 116 117 vereinbart werden.


Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht aller Möglichkeiten: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

 

 

Ihr Corona-Test ist positiv oder Sie hatten Kontakt zu einer infizierten Person? Hier finden Sie Informationen, wie Sie sich jetzt verhalten müssen:

Corona Verordnung Absonderung


Informationen zu den Schutzimpfungen gegen Corona

Alle Informationen zur Impfung in Baden-Württemberg finden Sie auf den Internetseiten des Sozialministeriums Baden-Württemberg.

Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese enthalten grundsätzliche Informationen und Daten, sowie die Möglichkeit für eine Newsletter-Anmeldung.

 

Das Ordnungsamt bittet um Beachtung: Regelungen für Reiserückkehrer bei Einreise

Aufgrund der zunehmenden Reiseaktivitäten und im Hinblick auf die Ausbreitung der Delta-Variante empfiehlt das Sozialministerium allen Rückkehrern, sich in jedem Fall und unabhängig vom Urlaubsgebiet, freiwillig zu testen lassen. Gleichzeitig fasst es die derzeit geltenden Regeln für Reiserückkehrer aus dem Ausland wie folgt zusammen:

Nach Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet muss bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachgewiesen werden, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht – Testnachweis, Genesenen- oder Impfnachweis muss über das Einreisportal der Bundesrepublik (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt werden.
Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, ein negatives Testergebnis vorlegen (außer bei Virusvariantengebieten, wo grundsätzlich ein Beförderungsverbot gilt und die Vorlage eines Genesenen- oder Impfnachweis nicht ausreicht). Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland kann der Nachweis durch die Bundespolizei verlangt werden.
Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (bei einem PCR-Test) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests von 48 auf 24 Stunden.

Die Liste des Robert-Koch-Instituts zu den Risikogebieten finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
FAQ zur Einreise: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde
Die Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörde unterstützen durch die Priorisierung bei SARS-VoV-2 positiv getesteten Personen mit Reiseanamnese Indien die Kontaktpersonenvermittlung. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante wird die Absonderung sowohl der positiv getesteten Person, als auch der Kontaktperson engmaschig überwacht. Dies gilt besonders für die Einhaltung der Quarantäne.

Absonderungspflicht
Wird bei Einreise aus einem normalen Risikogebiet der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Ansonsten endet die Quarantänepflicht, die grundsätzlich 10 Tage beträgt, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Nachweises. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich – dies gilt auch für Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis.
In der jeweils gültigen Fassung der Corona-Verordnung Absonderung ist geregelt, wann eine Absonderung zu erfolgen hat. Bitte informieren Sie sich unter www.baden-wuerttemberg.de - Stichwort Absonderung.

 

Informationen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen und des Betriebs von Kindertagesstätten stellt das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung:

Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen

Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen

 


Informationen des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Kultusministeriums:

Verordnung des Kulutusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen


Informationen zur Corona-Warn-App

Alle wichtigen Informatonen zur Corona-Warn-App in verschiedenen Sprachen werden auf der Internetseiste der Bundesregierung bereitgestellt.

Die aktuellen Entwicklungen können Sie unter folgenden weiteren Links finden:

Ministerium des Landes Baden-Württemberg

Neckar-Odenwald-Kreis