Gemeinde Schefflenz

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'Flurneuordnung Adelsheim-Sennfeld Schlussfeststellung

Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als untere Flurbereinigungsbehörde erklärt das
Flurbereinigungsverfahren Adelsheim-Sennfeld für abgeschlossen.

Hierzu wird festgestellt, dass
- die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen bewirkt ist,
- den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten
berücksichtigt werden müssen
- die Kasse der Teilnehmergemeinschaft aufgelöst ist
- die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.

Mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft
ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig erlischt auch die Teilnehmergemeinschaft.
Dieser Beschluss beruht auf § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom
16.03.1976 (BGBl. I S. 546).

Dieser Beschluss kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und
Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/1970) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung können die Beteiligten und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Sitz des Landratsamtes Neckar-
Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach oder bei jeder anderen Dienststelle
des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser
Schlussfeststellung.
gez. Hüblein, LVD