Gemeinde Schefflenz

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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen, Gartenabfällen und Holzabfällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Das Verbrennen stellt eine Ausnahme dar und ist nur zulässig, wenn eine anderweitige Beseitigung nicht möglich ist.

Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.
Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn auf dem betreffenden Grundstück keine Verwendungsmöglichkeit besteht. In diesem Fall sind jedoch weitere wichtige Regeln zu beachten: ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Keinesfalls dürfen folgende Mindertatbestände unterschritten werden:

1. 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

2. 50 m von Gebäuden und Baumbeständen

Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Eine Anmeldung des Feuers bei der Integrierten Leitstelle Mosbach ist nicht nötig und wir bitten davon abzusehen. 

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Außenbereich ist dem Ordnungsamt (Tel: 06293-9200-30) rechtzeitig vorher anzuzeigen. Wer ordnungswidrig handelt, riskiert ein Bußgeld und muss ggf. für die Kosten eines verursachten Feuerwehreinsatzes aufkommen.