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Aufgrund § 14 Abs. 1 SchfHwG ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung ( 7 Jahre ) sämtliche Anlagen in den Gebäuden Ihres Bezirks in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen ( Feuerstättenschau = Prüfung der Schornsteine u. Feuerungsanlagen auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit ).
Die FSS dient Ihrer Sicherheit, sie bezieht sich auf den vorbeugenden Brandschutz sowie auch auf Leben und Gesundheit. Hierzu ist der Zutritt zu sämtlichen Räumen, durch die Schornsteine führen, oder Feuerstätten aufgestellt sind, erforderlich. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bittet, die Eigentümer Ihre Mieter über die FSS in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass der Zutritt zu allen Räumen einschließlich der Speicher und Kellerräume möglich ist. Bitte haben Sie Verständnis, wenn vorhandene Mängel schriftlich festgehalten werden.
Die FSS findet ab Mittwoch, dem 01.03.2017 und in den folgenden 7 Wochen statt.
Sollten Sie nicht zu hause sein, beachten Sie bitte die Anmeldezettel und vereinbaren Sie im
Verhinderungsfall rechtzeitig einen Ersatztermin mit mir.