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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des badenwürttembergischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung
aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige
Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum
Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und
Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der
Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten,
die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schefflenz, Mittelstr. 47, 74850 Schefflenz
eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Auf den Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses, Mittelstraße 47 wird verwiesen.
Schefflenz, den 20. Januar 2017
Gemeinde Schefflenz