Gemeinde Schefflenz

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Gemeinde Aktuell

Der Winter steht vor der Tür ?

Winterdienst
Nach § 41 Abs. 1 Straßengesetz (StrG) Baden-Württemberg obliegt es der Gemeinde im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies nach polizeilichen Gründen geboten ist. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.
Die zu betreuenden Straßen, Wege und Plätze werden nach einem festgelegten Räum- und Streuplan entsprechend Ihrer Verkehrsbedeutung und ihres Gefahrenpotenzials genau festgelegt. Es soll sichergestellt werden, dass die Hauptverkehrsstraßen an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt, bzw. die Steilstücke, Einmündungs- und Kreuzungsbereiche bei entsprechender Witterung gestreut sind. Von der Räumungspflicht ausgenommen sind klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), um die Verkehrssicherheit für alle gewährleisten zu können.
Schwierig wird es für die Räumfahrzeuge, wenn die oftmals ohnehin schon engen Straßen durch Fahrzeuge zugeparkt werden oder bei Innerortstraßen mit Wendeplätzen, die grundsätzlich freizuhalten sind. 
Wir bitten unsere Bürgerinnen und Bürger, soweit dies möglich ist, die Fahrzeuge bei Schneefall auf den Privatparkplätzen abzustellen und öffentliche Verkehrsflächen freizuhalten, da ansonsten ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht gewährleistet werden kann. Für Räumfahrzeuge und als Rettungsgasse ist in allen Straßen eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m freizuhalten. Das heißt, wo die Restfahrbreite nicht mehr gegeben ist, gilt gemäß § 12 Abs. 1 der StVO ein absolutes Halteverbot. 
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass bei außerordentlich viel Schnee das Winterdienstfahrzeug, wie an einigen Stellen bereits im letzten Jahr geschehen, den Gehweg auf einer Seite zuwirft und die Straßenanlieger auf dieser Seite wegen der besonderen Situation nicht mehr verpflichtet sind, zu räumen und zu streuen. Diese Regelung gilt, bis nachhaltiges Tauwetter die Situation entschärft.
Mit gegenseitiger Rücksichtnahme gibt das Räumen und Streuen im Winter keinen Anlass zu Konflikten.
Räum- und Streupflicht 
Nach der Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Geh- und Radwege in geschlossenen Ortschaften auf einer Breite von 1 Meter von Schnee und Eis freizuhalten. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. 
Es ist verboten, den geräumten Schnee wieder auf die öffentlichen Verkehrsflächen zu verteilen. Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. 
Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).
Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Abschließend ist zu erwähnen, dass es im Interesse der Grundstückseigentümer selbst liegt, die oben genannten Bestimmungen einzuhalten, da diese sonst für Personen- und Sachschäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, haftbar sind. 
Falls man persönlich zum Räumen und Streuen nicht in der Lage ist, empfehlen wir einen gewerblichen „Hausmeisterservice“ mit diesen Aufgaben zu beauftragen. Schenken Sie bitte dem Parken auf öffentlichen Verkehrsgrund, gerade an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, besondere Aufmerksamkeit. Denken Sie daran, dass das Räum- und Streufahrzeug ausreichend Platz benötigt, um einen
umfassenden Einsatz zu gewährleisten. Vielen Dank dafür.
Ihr Bürgermeister
Rainer Houck