Gemeinde Schefflenz

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Gemeinde Archiv

Bekanntmachung

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schefflenz, Mittelstr. 47, 74850 Schefflenz eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Auf den Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses, Mittelstraße 47 wird verwiesen.

Schefflenz, den 15. Januar 2016

Gemeinde Schefflenz