Gemeinde Schefflenz

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Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren

Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen seit dem 01.11.2015 nur noch Alterjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden.
Des Weiteren wird bei Personen, die in Senioren- oder Pflegeeinrichtungen gemeldet sind ein Sperrvermerk eingetragen, wodurch eine Veröffentlichung dann automatisch nicht mehr erfolgen darf.
Sollte dennoch eine Veröffentlichung des Altersjubilars erwünscht sein, müsste diese direkt im Bürgerbüro der Gemeinde Schefflenz beantragt werden.
Ehejubiläen werden ab dem 50. Ehejubiläum und jedes darauffolgende Jubiläum veröffentlicht.
Bereits bestehende Pressesperren werden übertragen.