Gemeinde Schefflenz

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Aktuelle Information zur Gülleausbringung

Da die Winterzeit vorbei ist und seit 1. Februar die Gülleausbringung grundsätzlich wieder möglich ist, informiert die Gemeinde über die gesetzlichen Vorgaben zur Gülleausbringung:
In der Polizeiverordnung der Gemeinde Schefflenz ist geregelt, dass übel riechende Gegenstände und Stoffe in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden dürfen, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
Insbesondere in einer Entfernung von bis zu 250 m von bestehender Wohnbebauung und Gebäuden, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, ist das Ausfahren und Aufbringen von übel riechenden Gegenständen und Stoffen, insbesondere von natürlichem Dünger, flüssigem Mist (Gülle) und Rückständen aus der Gelatinegewinnung an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt, es sei denn durch unverzügliches Einarbeiten des ausgebrachten Düngers in den Boden kann der Geruchsbelästigung abgeholfen werden.
Aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung haben sich die Landwirte dazu bereit erklärt, die Gülle wenn möglich, gezielt am Stück auf einer Fläche auszubringen, damit die Belästigung für die Anwohner minimiert werden kann.