Gemeinde Schefflenz

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Ablagerung im Gewässerrandstreifen

Immer wieder stellen wir fest, dass Gewässeranlieger vermehrt Grün- und Rasenschnitt direkt an der Böschung entlang des Gewässers auf den angrenzenden Grundstücken ablagern. Dies ist nicht zulässig.

Der Gewässerrandstreifen im Sinne des § 38 WHG umfasst den Abstand zum Gewässer innerorts mind. 5 Meter und außerorts mind. 10 Meter. Jegliche Ablagerung von Kompost, Holzlager, Grünschnitt, Rasenschnitt und sonstigen Gegenständen im Gewässerrandstreifen ist verboten.

Gegenstände, Holz und Ähnliches, die zu nah am Gewässer gelagert werden, können abgeschwemmt werden und sich an Engstellen wie Brücken und Wehren verkeilen. Das Wasser kann nicht mehr abfließen und tritt über die Ufer, wobei Schäden durch Hochwasser entstehen können.

Bei Ablagerungen von Grün- und Rasenschnitt oder Kompostabfall handelt es sich um organische Ablagerungen. Dies kann in Folge von Sickerwasser zu erhöhten Nähr- und Schadstoffeinträgen ins Wasser und somit zur Gewässerverunreinigung führen. Das ökologische Gleichgewicht und der Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind gefährdet. Kompost und Rasenschnitt gehören nicht am Gewässer entsorgt, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen.

 

Abgabe von Gras- und Rasenschnitt

Gras- und Rasenschnitt können in Schefflenz folgendermaßen entsorgt werden:

Annahmestellen sind von Samstag, 9. April bis 8. Oktober 2022

jeweils nur Samstag von 11.00 - 12.00 Uhr:

Mittelschefflenz              Landwirt Weiser, Rennweg, am Fahrsilo

Oberschefflenz                Feuerwehrgerätehaus, Seewiesenweg/Merlesbrücke

Unterschefflenz               Landwirt Kühner, Ringstraße 11

Kleineicholzheim             Firmengelände Söhner, Bannholzstraße 12

 

Holziges Grüngut (Ast- und Strauchschnitt, Reisig, Baumschnitt) und nicht holziges Grüngut (Laub und Gartenabfälle) sind separat auf dem Grüngutplatz anzuliefern.  

Bei Rückfragen, können Sie sich jederzeit mit dem Ordnungsamt, Tel. 06293/9200-30, in Verbindung setzen.