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Mit der aktuellen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17.03.2020 wurde der Personenkreis der Arbeitnehmer in kritischer Infrastruktur erweitert. Sind beide Elternteile bzw. Alleinerziehende in den genannten Bereichen beschäftigt, besteht Anspruch auf Kindernotbetreuung. Details hierzu finden Sie in Absatz 6 der Verordnung, die Sie hier abrufen können.