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Hinweis zum Silvesterfeuerwerk
Aufgrund von Unfällen und Bränden, die durch den unsachgemäßen und teilweise fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern verursacht wurden, wird die alljährliche Silvesterfreude auch in Schefflenz immer wieder getrübt.
Es kam in den vergangenen Jahren zu Sachbeschädigungen an Gebäuden und Fahrzeugen von nicht unerheblichem Wert. Wir bitten Sie deshalb, folgendes zu beachten:
Es gelten - neben dem Gebrauch des gesunden Menschenverstandes – die gesetzlichen Regelungen zum Sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern:
Silvesterfeuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember und am 01. Januar gezündet werden.
Nach § 23 der 1. Sprengstoffverordnung besteht ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk insbesondere in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Altersheimen und Fachwerkhäusern. Der Mindestabstand beträgt nach aktueller Rechtsprechung mindestens 100 Meter.
Diese Regelung ist unmittelbar geltendes Recht und findet die Grundlage im Sprengstoffgesetz. Die Zuständigkeit liegt in der allgemeinen Gefahrenabwehr bei der Polizei und den Ordnungsämtern.
Verstöße gegen diese gesetzlichen Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist eine Straftat, da eine wissentliche Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutende Wert vorliegt.
Das Ordnungsamt bittet um Verständnis, dass erstmalig Verstöße geahndet werden, da das öffentliche Sicherheitsinteresse Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen am Umgang mit Feuerwerkskörpern hat.