Gemeinde Schefflenz

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Gemeinde Aktuell

Entschädigung Infektionsschutzgesetz

Seit Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung) erfolgt die Pflicht zur Ab-sonderung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nunmehr unmittelbar aus dieser Rechtsverordnung. Auf den Erlass von Einzelabsonderungsanordnungen kann daher in aller Regel verzichtet werden. 

Stattdessen haben die in Baden-Württemberg nach dem Infektionsschutzgesetz zu-ständigen Behörden den in § 5 Abs. 1 der Corona-Verordnung Absonderung genann-ten Personen eine Bescheinigung über die Pflicht zur Absonderung auszustellen. Diese Bescheinigung dient im Entschädigungsverfahren nach §§ 56 bis 58 IfSG als zwingend erforderlicher Nachweis über die Absonderungspflicht. Ohne entsprechende Nachweise können den Betroffenen keine Entschädigungsleistungen ausbezahlt werden.

Sollten Sie eine solche Bescheinigung benötigen, melden Sie sich bitte unter 06293/9200-30 oder michaela.knapp@schefflenz.de

Weitere Informationen finden Sie in folgendem Merkblatt: