Gemeinde Schefflenz

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Gemeinderat Archiv

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Schafacker – 2. Änderung“

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB

Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung

Der Gemeinderat der Gemeinde Schefflenz hat in öffentlicher Sitzung am 05.12.2016 die Bebauungsplanänderung "Schafacker - 2. Änderung" im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Westen : durch den Schafackerweg
im Norden : durch die Flst. Nr. 8361 und 8363
im Osten : durch den Unteren Schafackerweg
im Süden : durch die Flst. Nr. 8359
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:

s. Datei im Anhang unten

Der Bebauungsplan der Innentwicklung nach § 13 a BauGB tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Bebauungsplanänderung "Schafacker - 2. Änderung" einschließlich der Begründung können im Rathaus der Gemeinde Schefflenz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Schefflenz geltend zu machen.
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Schefflenz, den 13. März 2018
gez.
Rainer Houck
Bürgermeister

Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz wird verwiesen.