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Gemeinde Schefflenz (Druckversion)

Gemeinde Archiv

Freihaltung des Lichtraumprofils an öffentlichen Straßen

Manche an öffentliche Gehwege und Fahrbahnen angrenzenden Bäume und Sträucher sind zwischenzeitlich so weit gewachsen, dass sie das erforderliche Lichtraumprofil unzulässig einengen. Dies beeinträchtigt oftmals die erforderliche Verkehrssicherheit. In vielen Fällen wird auch die Sicht auf Verkehrszeichen behindert, oder an Einmündungen und Kreuzungen ist die Übersicht durch Heckenbewuchs nicht mehr gewährleistet.
Aktuell haben sich die Fahrer der Müllabfuhr massiv beschwert, dass mancherorts kein sicheres Durchfahren der Straßen möglich ist. Insbesondere an engen Straßen ist die Einhaltung des Lichtraumprofils daher besonders wichtig.
Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg sind die Gewächse so zu schneiden, dass eine lichte Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn bzw. dem Gehweg und eine lichte Breite von 1,50 m entlang des Fahrbahnrandes bzw. Gehwegrandes gewährleistet ist. Bei Obstbäumen muss dieses Maß auch bei Fruchtbehang noch vorhanden sein. Außerdem müssen die im Nahbereich der Straße stehenden Bäume in Stamm und Ästen gesund sein, sodass ein Abbrechen bei starkem Wind nicht zu befürchten ist.
Wir appellieren daher an alle Grundstücksbesitzer, für die Freihaltung des Lichtraumprofils zu sorgen.

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