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Gemeinde Schefflenz (Druckversion)

Gemeinde Aktuell

Landwirtschaftliche Fahrzeuge müssen ganzjährig fahren

Lichtraumprofil freischneiden und Fahrzeuge ordnungsgemäß parken
Durch überhängende Äste oder Sträucher in die Fahrbahn ist eine Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge oft nicht gegeben. Die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils folgt daraus, dass im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4 m Höhe zugelassen sind und diesen Fahrzeugen folglich ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss. Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg sind die Gewächse so zu schneiden, dass über der Fahrbahn eine lichte Höhe von 4,50 Meter bzw. dem Gehweg mindestens 2,50 Meter und eine lichte Breite von 1,50 Meter entlang des Fahrbahnrandes bzw. Gehwegrandes gewährleistet ist. Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 0,80 Meter sein.
Ebenso wird darauf hingewiesen dass landwirtschaftliche Fahrzeuge eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 Meter benötigen. Durch parkende Fahrzeuge an den Ortsstraßen ist die Fahrbahn nicht immer auf 3,50 Meter frei. Deshalb die Bitte, beim Parken von Fahrzeugen – besonders in Wohngebieten – darauf zu achten, dass auch für größere landwirtschaftliche Fahrzeuge noch Durchfahrtsmöglichkeiten gegeben sind.

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