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Gemeinde Schefflenz (Druckversion)

Gemeinde Aktuell

Widerspruchsrecht

Widerspruchsrecht für Auskünfte aus dem Melderegister

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund §29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal hat seinen Betrieb am 01.01.2007 aufgenommen.
Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an "Behörden, öffentliche und nicht öffentliche Stellen" erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. §32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.
Bitte melden Sie sich im Bürgerbüro Schefflenz, Einwohnermeldeamt, wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre, aus.

Widerspruchsrecht für die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten

Die Meldebehörde darf Namen, Tag und Art von Alters- und Ehejubilaren an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.
Die Gemeinde Schefflenz macht hiervon in der Weise Gebrauch, dass sie wöchentlich die Alters- und Ehejubilare im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht. Hiervon betroffen sind die Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag sowie bei den Ehejubiläen die Goldene Hochzeit oder ein späteres Jubiläum.
Außerdem werden die Altersjubilare ab dem 90. Geburtstag sowie die Ehejubiläen ab der Diamantenen Hochzeit an den Süddeutschen Rundfunk zur Veröffentlichung übermittelt.
Wir weisen darauf hin, dass die Betroffenen nach § 34 Abs. 4 Satz 2 Meldegesetz die Möglichkeit haben, dieser Veröffentlichung zu widersprechen, wenn sie nicht gewünscht wird. Hierzu genügt eine formlose Mitteilung an das Bürgermeisteramt Schefflenz.
Bereits mitgeteilte Widersprüche brauchen nicht wiederholt werden, sie werden auch künftig berücksichtigt.

Widerspruchsrecht bei Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes die in § 30 des Meldegesetzes aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährigen Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können gem. § 30 Abs. 2 MG verlangen, dass die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt. Dies gilt nicht für die Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft benötigt werden. Von dem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch Mitteilung an die Meldebehörde Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

 

 

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