Gemeinde Schefflenz

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Gemeinde Aktuell

Freihaltung des Lichtraumprofils an öffentlichen Straßen

Freihaltung des Lichtraumprofils an öffentlichen Straßen
 
An öffentliche Gehwege und Fahrbahnen angrenzende Bäume und Sträucher, sind an einigen Stellen so weit gewachsen, dass sie in den Verkehrsraum hineinragen und das erforderliche Lichtraumprofil unzulässig einengen. Auch sind einige Gehwege, durch den starken Bewuchs nicht mehr begehbar. Dies beeinträchtigt die erforderliche Verkehrssicherheit. Zum Teil wird die Sicht auf Verkehrszeichen behindert oder an Einmündungen und Kreuzungen ist die ausreichend Übersicht für Kraftfahrer durch Heckenbewuchs nicht mehr gewährleistet. Insbesondere an engen Straßen ist der Rückschnitt des Bewuchses wichtig, da kein sicheres Durchfahren der Straßen z.B. durch die Müllabfuhr mehr möglich ist.
Gesetzliche Regelungen zum Lichtraumprofil nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz:
-        Gewächse sind so zu schneiden, dass eine lichte Höhe von 4,50 m über der gesamten Fahrbahn bzw. dem Gehweg und eine lichte Breite von 1,50 m entlang des Fahrbahnrandes bzw. Gehwegrandes gewährleistet ist.
-        An Fußwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,30 m keine Äste hereinragen.
-        Bei Obstbäumen muss dieses Maß auch bei Fruchtbehang noch vorhanden sein.
-        Hecken, Sträucher und Anpflanzungen an Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen stets nieder gehalten werden und dürfen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.
-        Außerdem müssen die im Nahbereich der Straße stehenden Bäume in Stamm und Ästen gesund sein, so dass ein Abbrechen bei starkem Wind nicht zu befürchten ist.


Wir weisen daher die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen darauf hin, für die Freihaltung des Lichtraumprofils durch entsprechenden Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Baumen zu sorgen.
Eine vollständige Entfernung von Sträuchern Hecken und Bäumen ist nach § 39 Abs. 5 Naturschutzgesetz nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02.erlaubt. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann geahndet werden.
Das Ordnungsamt bittet um Beachtung.