Gemeinde Schefflenz

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Gemeinde Aktuell

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeindeverwaltungsverband Schefflenztal

Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Gewann Büchlein“ im Ortsteil Waldmühlbach im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB

Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands hat in öffentlicher Sitzung am 16.01.2024 den Feststellungsbeschluss zur Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Gewann Büchlein“ in Waldmühlbach mit Datum vom 17.11.2023 gefasst. Der Flächennutzungsplan wurde gern.§ 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Erlass vom 26.3.2024 durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis genehmigt.

Der Planbereich wird begrenzt:

im Westen: durch den angrenzenden Unterhaltungsweg bzw. durch einen Wirtschaftsweg des Gewanns „Eckertsgrund“,

im Norden: durch einen Unterhaltungsweg des Gewanns „Espich“ am nördlichen Geltungsbereich sowie für den südlichen Geltungsbereich durch einen Wirtschaftsweg des Gewanns „Elzweg“ und „Hofäcker“,

im Osten: durch einen Wirtschaftsweg der Gewanne „Eulengrund“ und „Elzweg“ am nördlichen Geltungsbereich sowie für den südlichen Geltungsbereich durch die angrenzende Ackerflächen des Gewanns „Gründlein“,

im Süden: durch einen Wirtschaftsweg des Gewanns „Eckertsgrund“ am nördlichen Geltungsbereich sowie am südlichen Geltungsbereich durch einen weiteren Wirtschaftsweg des Gewanns „Poppental“.

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:

 

 

Die Teiländerung des Flächennutzungsplans wird gemäß  § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können im Rathaus der Gemeinde Billigheim und im Rathaus der Gemeinde Schefflenz während der üblichen Dienststunden sowie auf der Homepage der Gemeinde Billigheim (www.billiqheim.de) und auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz (www.scheffienz.de/de/leben-wohnen/bauen-wohnen/flaechennutzungsplan) eingesehen werden. Jedermann kann die Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf§ 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schefflenz/Billigheim, 15. April 2024
gez. Rainer Houck, Verbandsvorsitzender
Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz, Mittelstraße 47, wird verwiesen.