Gemeinde Schefflenz

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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Weingarten 2. Änderung“

Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Schefflenz hat am 23.10.2018 in öffentlicher Sitzung die Bebauungsplanänderung „Weingarten“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.10.2018. Der Planbereich ist nachfolgend dargestellt:

Die Änderung des Bebauungsplans tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Bebauungsplanänderung mit allen Bestandteilen kann einschließlich der Begründung im Rathaus der Gemeinde Schefflenz, Zimmer 4, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen können zusätzlich auf den Internetseiten der Gemeinde Schefflenz (www.schefflenz.de), Rubrik „Gemeinde aktuell“ eingesehen werden.
 
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung der in § 4 der Gemeindeordnung bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird.
 
 
Schefflenz, den 30. Oktober 2018
 
gez.
Rainer Houck
Bürgermeister
 
Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz, Mittelstraße 47, wird verwiesen.

Bebauungsplan "Weingarten", 2. Änderung
Bebauungsplan "Weingarten", 2. Änderung