Gemeinde Schefflenz

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Gemeinde Archiv

Überprüfung der Grabmale auf den Friedhöfen


Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der Beschäftigten ist der Friedhofsträger verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale zu überprüfen.
Die Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau schreibt hierzu vor, dass Grabmale einmal jährlich durch den Friedhofsträger auf ihre Standsicherheit geprüft werden müssen. Die Prüfung wird durch fachkundiges qualifiziertes Personal durchgeführt. Hier kommen die Prüfvorschriften des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV) zur Anwendung. Das bedeutet, dass alle Grabsteine mit mehr als 70 cm Höhe jährlich mit 50 daN (kg) mit einem Grabsteinprüfgerät zu prüfen sind. Die Prüfungen werden dokumentiert.
Diese Prüfungen werden seit geraumer Zeit auf den Friedhöfen durchgeführt. Für den Fall, dass ein Grabstein diesen Vorschriften nicht entspricht, wird ein gelber Aufkleber auf dem Grabstein angebracht.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Verfügungsberechtigten der Grabstätten satzungsgemäß verpflichtet sind, die Grabmale stets standsicher zu halten. Nach § 19 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schefflenz sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Die Gemeinde bittet die Verfügungsberechtigten der gekennzeichneten Grabstätten, den Grabstein innerhalb eines Monats vom Steinmetz sachgemäß befestigen zu lassen und eine entsprechende Bescheinigung der Friedhofsverwaltung, Frau Kraml, vorzulegen. Bei Rückfragen steht diese unter Tel. 9200-31 zur Verfügung.