Gemeinde Schefflenz

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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur 3. Änderung der Satzung

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte Mittelschefflenz" 

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schefflenz in seiner Sitzung am 26.2.2018 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

3. Änderung der Festlegung des Sanierungsgebiets

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortsmitte Mittelschefflenz“ wird um das im untenstehenden Lageplan grau umrandeten und eingefärbten Grundstück verkleinert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH vom 16.1.2018. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 3. Änderung der Sanierungssatzung kann in der Zeit vom 5.3. bis 16.3.2018 während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Schefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz sowie auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz von jedermann eingesehen werden.
Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 2.3.2009 (öffentliche Bekanntmachung vom 6.3.2009) und Erweiterungen vom 23.7.2012 und 25.7.2017 (öffentliche Bekanntmachung vom 3.8.2012 und 26.7.2017) bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung unberührt.
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Schefflenz, 2.3.2018
Rainer Houck, Bürgermeister

Hinweise

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff. BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde Schefflenz) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.
Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz wird hingewiesen.