Gemeinde Schefflenz

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Uneheliche Kinder armer Mütter hatten es in der Vergangenheit
schwer. Sie wurden in der Regel in Pflegefamilien untergebracht, die dafür aus
der Gemeinde- oder Staatskasse eine vertraglich vereinbarte Summe erhielten.
Der Gemeinderat von Unterschefflenz hatte sich Mitte des 19. Jahrhunderts mit
zahlreichen solcher Fälle zu beschäftigen. Im Herbst des Jahres 1848 schloss er
in einer Sitzung allein vier „Verpflegungsverträge“ mit Betreuerfamilien ab.
Dabei stammten drei von den vier Kindern von ein und derselben Frau, die in
einem der Verträge als ledig und notorisch arm bezeichnet wird. Die Betreuer
erhielten zwischen 17 und 28 Gulden pro Jahr.

In den Verträgen wurden auch die „Verpflegungsbedingnisse“
formuliert, die die Gastgeberfamilien zu beachten hatten:
Verpfleger hat seinem Pflegling nahrhafte Kost in hinlänglichem
Maße zu verabreichen.

  1. Denselben reinlich zu kleiden, und ihn zu Ordnung u. Fleiß, so
    wie zu nützlichen Geschäften anzuhalten. (In einem anderen Vertrag heißt es:
    Die nöthigen Kleider stellt die Gemeinde.)
  2. Hat Verpfleger dem Pflegling solche Pflege in gesunden und
    kranken Tagen zu geben, so wie Eltern ihren Kindern schuldig sind.
  3. Im Fall derselbe krank wird, und eines Arztes bedarf, so
    übernimmt die Gemeinde die Curcosten.
  4. Die Zahlung geschieht aus der Gemeindekasse vierteljährlich.

Ein Jahr später wird darüber hinaus verlangt, dass dem Pflegling
„ein reines Bett zur Schlafstätte zu überlassen“ sei. Auch war er schuldig,
„ihr ein warmes reinliches Zimmer zu stellen, wenn er nicht vorzieht sie bei
sich in seiner eigenen Wohnstube wohnen zu lassen.“ Diese Leistungen brachten
ihm 32 Gulden pro Jahr ein. In einem weiteren Vertrag gibt es die Bestimmung,
dass der Pflegling „zum Gehorsam und zu sittsamem Betragen gegen Jedermann zu
gewöhnen“ ist.

Leider finden sich über das Alter der Kinder und über die
Lebensumstände ihrer leiblichen Mütter sowie über die der Pflegeeltern kaum
weitere Angaben. Immerhin konnte es auch vorkommen, dass plötzlich verwitwete
Mütter nicht für ihre Kinder sorgen konnten. In einem Vertrag aus dem Jahr 1849
gibt es über die bisher genannten Bestimmungen hinaus die Vorschrift, dass das
Kind „fleisig zur Kirche und Schule geschickt werden“ muss. Neben dem „Doctor“
musste die Gemeinde auch die Apotheke bezahlen.

Allerdings konnten auch Witwen, die dazu in der Lage waren,
Kinder zur Betreuung aufnehmen. Eine solche bekam im Juli 1850 ein
Betreuungskind. Da sie offensichtlich nicht schreiben konnte, beglaubigte sie
den Vertrag mit drei Kreuzen. In einem anderen Fall übernimmt ein Bürger seine
zehnjährige Schwester zur Betreuung und erhält von der Gemeinde zwölf Gulden
pro Jahr dafür.

Auch Verträge über arme Alte sind dokumentiert. So nahm im Jahr
1855 ein Bürger einen „bettelarmen“ Mitbürger bei sich auf. Der Gemeinderat
schloss mit ihm einen „Haußmiethvertrag“ ab, in dem sich folgende Bestimmungen
finden:

Der Begüterte nahm den 65 Jahre alten Armen „in sein Wohnhaus in seine Nebenstube auf“
und musste „in dasselbe Zimmer zur Einheitzung“ einen Ofen stellen. Darüber hinaus musste der
Vermieter seinem armen Gast „den Aus- und Eingang ungehindert“ gestatten. Als
Miete erhielt der Vermieter pro Jahr sieben Gulden von der Gemeinde. Den
Vertrag unterzeichneten dementsprechend nur die Gemeinderäte und der Vermieter