Gemeinde Schefflenz

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Bekanntmachung

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressen-verzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schefflenz, Bürgerbüro, Mittelstr. 47, 74850 Schefflenz eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Schefflenz, den 13. Januar 2017
Gemeinde Schefflenz