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Gemeinde Schefflenz (Druckversion)

Gemeinde Archiv

Bekanntmachung

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schefflenz, Bürgerbüro, Mittelstr. 47, 74850 Schefflenz eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Auf den Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses, Mittelstraße 47 wird verwiesen.

Schefflenz, den 10. Januar 2020
Gemeinde Schefflenz
Gemeinde Schefflenz
- Neckar-Odenwald-Kreis -

http://www.schefflenz.de//de/gemeinde-daten/gemeinde-archiv