Gemeinde Schefflenz

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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan „Zeilweg“ im Ortsteil Mittelschefflenz im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB

Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB


Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Schefflenztal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2020 den Entwurf der Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Zeilweg“ Gemarkung Mittelschefflenz gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Maßgeblich ist der Entwurf vom 05.10.2020.

Der Planbereich ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten Abgrenzungsplan vom 04.05.2020.

Ziel und Zweck der Planung

Anlass der Änderung ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Zeilweg“. Für das Plangebiet des Bebauungsplans
wird aktuell im Flächennutzungsplan überwiegend eine Fläche für die Landwirtschaft
sowie untergeordnet als Gartenfläche ausgewiesen. Da die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung
als Gewerbe- und Ausgleichsfläche nicht der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung entspricht,
ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.

Die Änderung des Flächennutzungsplans dient der Standortsicherung und Weiterentwicklung des Betriebes in der Gemeinde Schefflenz und somit dem Erhalt und Ausbau wohnortnaher Arbeitsplätze. Zudem wird durch die Verlagerung des Standorts aus dem Ortskern Unterschefflenz die Gemengelage entflechtet und dort neue Möglichkeiten der Innenentwicklung eröffnet sowie die Grundversorgung in der Gemeinde langfristig sichergestellt.

Der Entwurf der Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Planzeichnung, und der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden
vom 18.01.2021 bis 19.02.2021 (jeweils einschließlich)
im Rathaus der Gemeinde Schefflenz und im Rathaus der Gemeinde Billigheim zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die Beteiligung der Behörden. Die Planunterlagen sowie die Bekanntmachung werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Zeitraum der Offenlegung zudem auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz (www.schefflenz.de) und der Gemeinde Billigheim (www.billigheim.de) eingestellt.

Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen

- Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Luft und Klima, Tiere und Pflanzen, Wirkungsgefüge zwischen biotischen und abiotischen Faktoren, Landschaft, Biologische Vielfalt, Mensch, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Kultur- und sonstige Sachgüter, Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern.

Flora, Fauna, Biotope
- Grünordnungsplan mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung eines Ingenieurbüros für Umweltplanung vom 24.09.2020 zum Bebauungsplan Zeilweg (nachrichtlich)
- Fachbeitrag Artenschutz mit Artenerfassung und Artenschutzprüfung eines Ingenieurbüros für Umweltplanung vom 24.09.2020 zu den Europäischen Vogelarten und den Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie zum Bebauungsplan Zeilweg (nachrichtlich)

Im Rahmen der Beteiligungsschritte gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4 Abs. 1 BauGB sind umweltrelevante Stellungnahmen mit Umweltinformationen zu folgenden Themen eingegangen (wesentliche Inhalte werden zusammengefasst):
- Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis: Hinweise zum Umfang der Umweltprüfung, zum Klimaschutz, zum Fachbeitrags Artenschutz, zum Grundwasserschutz sowie zur Lage im Überschwemmungsgebiet
- Regierungspräsidium Karlsruhe Abt. 4: Keine Bedenken zu den Belangen Straßenwesen und Verkehr
- Regierungspräsidium Karlsruhe Abt. 5: Hinweis zur wasserrechtlichen Klassifizierung

Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Schefflenz und Billigheim vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches und § 4a Abs. 6 des Baugesetzbuches bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Schefflenz, den 17. Dezember 2020

gez. Rainer Houck
Verbandsvorsitzender