Gemeinde Schefflenz

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Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung betr. Feuerwerkskörper


Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung über das Verbot des Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerken) der Kategorie II an Silvester/Neujahr
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderates Schefflenz vom 22.09.2020 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBI. I Seite 169) in der derzeit gültigen Fassung ergeht folgende
I. Allgemeinverfügung:

1.  Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus, ist es auch am 31. Dezember und 1. Januar untersagt im Bereich der Ortsteile Kleineicholzheim, Oberschefflenz, Mittelschefflenz und Unterschefflenz, innerhalb der bebauten Ortslage, pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 abzubrennen.
2.  Die als Anlage beigefügten Lagepläne der einzelnen Ortsteile sind Bestandteil dieser Verfügung.
3.  Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser und Altersheimen sowie  besonders brandempfindliche Gebäude wie Scheunen und Fachwerkhäusern verboten.
4.  Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
5.  Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) vom 10.09.2002 (BGBI I S.3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
6.  Die Allgemeinverfügung gilt gem. §41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ab dem 01.11.2020 als bekannt gegeben.
Schefflenz, den 23.09.2020
gez. Rainer Houck Bürgermeister
Hinweise
1. Gemäß § 41 abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. 2. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) vom 10.09.2002 (BGBI I S.3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz wird hingewiesen.